
Abstandsregelungen für Windkraftanlagen
NRW im Bundesrat für Wiedereinführung der Länderöffnungsklausel
Der nordrhein-westfälische Gesetzentwurf soll die Entscheidungsbefugnisse der Länder beim Ausbau der Windenergie stärken. Insbesondere soll jedes Land eigene höhenbezogene Abstandsregelungen für Windkraftanlagen einführen können.
1997 wurde die Windenergie in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Vorhaben aufgenommen. Gleichzeitig wurde in § 15 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) das Plansicherungsinstrument eingeführt, wodurch Genehmigungsanträge für ein Jahr zurückgestellt werden können. 2013 wurde Satz 4 in § 15 Absatz 3 BauGB eingefügt, der eine Zurückstellung der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen unter besonderen Umständen um zwei Jahre ermöglicht. Die Praxis hat gezeigt, dass Kommunen Probleme damit haben, die Planungen innerhalb des gesetzten Zeitrahmens zu beenden. Neben den hohen Ansprüchen der Rechtsprechung hat auch die Komplexität der Verfahren weiter zugenommen.
Hinzu kommt ein Akzeptanzverlust in der Bevölkerung angesichts der stetig wachsenden Anzahl und Gesamthöhe von Windenergieanlagen. Diesem Akzeptanzverlust soll Rechnung getragen werden, indem wieder verstärkt der Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz beim Ausbau der Windenergie sichergestellt und eine Einschränkung der baurechtlichen Privilegierung von Windenergieanlagen im BauGB durchgesetzt wird. Durch die Ausweitung der Zurückstellungsmöglichkeit von Genehmigungsanträgen auf zwei Jahre soll künftig auf diese Situation reagiert werden.
Ferner sollen die Länder wieder den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung höhenbezogener Abstandsregelungen abhängig machen können. Die Einzelheiten soll künftig der Landesgesetzgeber regeln (Länderöffnungsklausel). Die Bundesländer könnten somit eigene Abstandsregelungen zwischen Windrädern und Wohnbebauung einführen.
NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach erläuterte dem Bundesratsplenum das Anliegen. Die Ausschüsse werden den Gesetzentwurf nun weiter beraten.