

Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn
1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird,
oder
2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
In den Hinweisen zur Auslegung von § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) vom 18. März 2015 wurde darauf verwiesen, dass die Zertifizierungspflicht erst nach der Erstellung einer Liste mit Ländern, in denen gegen das Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation verstoßen wird, greifen kann. Nach sorgfältiger fachlicher Prüfung, unter Zuhilfenahme von Sachverständigen, wird zukünftig auf Basis des Gutachtens Kinderarbeit im Naturstein-Sektor – Wissenschaftliche Studie zu § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 30. November 2016 die Zertifizierung für Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein aus den Ländern
verpflichtend. Bei in diesen Ländern hergestellten Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist eine Aufstellung zukünftig nur unter den Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes zulässig. Diese Regelung wird ausgeführt im Runderlass Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste) vom 4. September 2018.
Mit dem Ziel, eine Zertifizierung für Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein aus den genannten Ländern zu ermöglichen, ruft die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ab sofort interessierte Organisationen auf, sich beim Referat IV B 3 der Staatskanzlei der Landes Nordrhein-Westfalen auf eine Anerkennung als Zertifizierer zu bewerben.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind:
Die Erfahrungen und Kenntnisse bei der antragstellende Organisation oder bei vertraglich verpflichteten Dritten sind nachzuweisen durch:
und
Genauere Informationen können dem Dokument Antragsverfahren für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle gem. § 4a BestG NRW sowie den dazu gehörigen Erläuterungen entnommen werden, welches auf der Internetpräsenz der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden ist oder auf Nachfrage postalisch oder per E-Mail zur Verfügung gestellt wird.
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Die Zertifizierungsstelle muss
Dabei muss sie mindestens folgende Standards einhalten:
Die Zertifizierung wird in Form eines Siegels am Stein sichtbar gemacht und spätestens beim Verkauf an den Endkunden durch den Verkäufer fälschungssicher (beispielsweise in Form eines Aufklebers) am Stein angebracht. Dieser zeigt mindestens den Namen der ausstellenden Organisation und eine individuelle Identifikationsnummer für jeden zertifizierten Stein. Die Kennzeichnung des Steins muss nach Aufstellung nicht offen sichtbar sein.
Die Antragsunterlagen sind postalisch einzureichen bei:
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Referat IV B 3 40190 Düsseldorf |
Die Zulassung erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Ausstellung des Anerkennungsbescheides.
Für das Anerkennungsverfahren wird durch die anerkennende Stelle eine Gebühr erhoben.
Um unnötige Gebühren zu vermeiden und mögliche Fragen zum Verfahren im Vorfeld zu klären, wenden Sie sich vor Antragstellung gerne telefonisch oder per E-Mail an das Referat IV B 3 der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen unter:
Tel.: 0211 837 1317
E-Mailadresse: Zertifizierung@stk.nrw.de
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung für die Anerkennung als Zertifizierer.
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