Bekämpfung illegaler Handelsplattformen im Darknet

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Gespeichert von Arno Bauermeister am 18. Februar 2019
cyber crime
15. Februar 2019

Bekämpfung illegaler Handelsplattformen im Darknet

NRW-Justizminister Biesenbach stellt Landesinitiative vor

Regelungslücke schließen: Nordrhein-Westfalen verlangt härteres strafrechtliches Vorgehen gegen Darknet-Betreiber mit einem neuen Straftatbestand gegen Plattformen, die illegale Produkte und Dienstleistungen anbieten

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Drogen, Waffen, Falschgeld, Kinderpornographie, Trojaner, Auftragsmorde: Im Darknet werden auf speziellen Marktplätzen die verschiedensten illegalen Waren und Dienstleistungen angeboten. „Auf der Grundlage des geltenden Rechts können kriminelle Online-Märkte nicht hinreichend erfasst werden. Die Betreiber stellen selbst nur technische Infrastruktur zur Verfügung“, stellte NRW-Justizminister Peter Biesenbach im Bundesrat fest und schlug einen neuen Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten vor. Der Tatbestand erfasst ausschließlich internetbasierte Angebote in hinsichtlich Zugang und Erreichbarkeit beschränkten Netzwerken und setzt die Ausrichtung der Leistung auf die Ermöglichung von Delikten, deren Begehung besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen, voraus. Ergänzt wird der Grundtatbestand durch eine Qualifikation im Falle gewerbsmäßiger Begehung. Lediglich diese Qualifikation soll Anknüpfungstat für die cyberspezifische, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme der Überwachung der Telekommunikationsüberwachung sein. Höchststrafe wären drei Jahre Freiheitsentzug.

Der Bundesrat hat die Vorlage dem Rechts- sowie dem Innenausschuss zur weiteren Beratung zugewiesen.

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