Bund-Länder-Finanzbeziehungen

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10. Februar 2017

Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Umfangreiche Stellungnahme der Länder

Die Neugestaltung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ist eines der umfangreichsten fiskalpolitischen Vorhaben der aktuellen Legislaturperiode des Bundes. Die getroffene Vereinbarung stellt aus Sicht Nordrhein-Westfalens eine ausgewogene Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzgefüges dar. Bund und Länder haben Handlungsfähigkeit im solidarischen Föderalismus unter Beweis gestellt und Planungssicherheit für die Haushalte von Bund und Ländern geschaffen. Zu den umfangreichen notwendigen gesetzlichen Änderungen haben die Länder eine ausführliche Stellungnahme beschlossen.

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2012 war mit den ersten Arbeiten zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems  begonnen worden. Das von den Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern Ende 2016 gefundene Ergebnis ist ein Kompromiss, der die Interessen aller Beteiligten soweit wie möglich berücksichtigt. Er enthält nicht nur die Neugestaltung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen, sondern auch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Aufgabenerledigung des Bundesstaates. Die Neuregelung besteht aus einem Gesetz, das das Grundgesetz an 13 Stellen ändert und einem Artikelgesetz mit 23 zu ändernden Gesetzen. Die wesentlichen Punkte sind:

Finanzausgleich
Die Reform des bislang mehrstufigen Systems des bundestaatlichen Finanzausgleichs sieht vor, dass die bisher im Grundgesetz vorgesehene Möglichkeit, steuerschwachen Ländern Ergänzungsanteile zu gewähren, künftig ebenso entfällt, wie der Länderfinanzausgleich in seiner bisherigen Form. Zukünftig soll die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer nach Maßgabe der Einwohnerzahl erfolgen, ergänzt durch Zu- und Abschläge, um Unterschiede in der Finanzkraft angemessen auszugleichen. Zur Neugestaltung leistet der Bund ab 2020 einen Beitrag von 9,5 Mrd. Euro jährlich. Aus Sicht Nordrhein-Westfalens ist besonders hervorzuheben, dass es gelungen ist, den bisherigen Umsatzsteuervorwegausgleich abzuschaffen und hierdurch das Ausgleichssystem transparenter zu machen.

Kommunen
Der neu geschaffene Artikel 104c Grundgesetz ermöglicht Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen finanzschwacher Kommunen bei der Bildungsinfrastruktur. Der Bund ist dabei berechtigt, Kriterien für die Auswahl finanzschwacher Kommunen festzulegen. Aus Sicht Nordrhein-Westfalens ist wichtig, dass die Verteilung der Mittel innerhalb eines jeden Landes wie beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Entscheidung des Landes ist.

Finanzverwaltung
Der Gesetzentwurf gibt dem Bund erweiterte Möglichkeiten, um durch Rechtsverordnung weitreichende Regelungen zum Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bereich der steuerlichen IT zu treffen. Eine Ausweitung allgemeiner Weisungsrechte des Bundes im Bereich der Steuerverwaltung lehnen die Länder ab.

Autobahnen
Der Bund wird allein verantwortlich für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung  und Verwaltung der Bundesautobahnen. Dafür wird eine Verkehrsinfrastrukturgesellschaft eingerichtet. Den Ländern ist dabei wichtig, eine mittelbare Beteiligung Privater auszuschließen und Tochtergesellschaften dauerhaft an den bisherigen Standorten der Straßenbauverwaltung zu errichten. Der Bund soll ferner die vollen Kosten beim Übergang der Beamtinnen und Beamten übernehmen. Hinsichtlich der Evaluierung der Gesellschaftsform wird vorgeschlagen, die Frist auf acht Jahre zu verdoppeln. Der Wechsel der Gesellschaftsform soll nur möglich sein, wenn der Bundesrat zustimmt. Daneben gibt es Forderungen der Länder, die auf die Umsetzung des Transformationsprozesses, insbesondere beim Beschäftigtenübergang, und die Sicherstellung einer auskömmlichen und überjährigen Finanzierung des gesamten Bundesfernstraßennetzes abzielen.

Onlineportal-Verbund
Zur Verbesserung der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen wird ein bundesweiter Online-Portalverbund geschaffen. Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen dient dem Ziel, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sämtliche Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern medienbruchfrei über ein einheitliches Bürgerportal in Anspruch nehmen können. Bund und Länder werden verpflichtet, binnen fünf Jahren ihre Verwaltungsleistungen grundsätzlich auch elektronisch anzubieten. Die Verwaltungsportale von Bund, Ländern und Gemeinden werden zu einem Portalverbund zusammengeschlossen. Um Verwaltungsverfahren elektronisch abzuwickeln, kann der Bund verbindlich vorschreiben, dass bestimmte IT-Komponenten und –Standards zu verwenden sind. Die Länder fordern hier, dass der Bund diese Standards nur mit Zustimmung des Bundesrates festlegen darf.

Unterhaltsvorschuss
In Deutschland haben Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern Anspruch auf Unterhaltsvorschuss durch den Staat, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Unterhaltsvorschusssatzes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet und der Mindestunterhalt nicht gesichert ist.
Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von zwölf Jahren auf das vollendete 18. Lebensjahr angehoben. Dadurch können mehr Kinder erreicht und Alleinerziehende entlang der Lebenswirklichkeiten besser unterstützt werden.

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