
Der Vermittlungsausschuss
Ort für knifflige Fragen
Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat wirkt an der Bundesgesetzgebung mit. Was aber, wenn sich beide Verfassungsorgane nicht einig sind? Dann besteht die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss, im Jargon auch „VA“ genannt, anzurufen. Ziel ist es, einen Kompromiss zu finden.
Der Vermittlungsausschuss ist nach dem Grundgesetz (Art. 77 Absatz 2 GG) ein gemeinsames Gremium von Bundesrat und Bundestag, die jeweils 16 Mitglieder entsenden. Seitens des Bundesrates stellt jedes der 16 Bundesländer ein Mitglied (Ministerpräsidenten oder Landesminister). Die vom Bundestag entsandten Mitglieder werden von diesem in Relation zur Fraktionsgröße gewählt (derzeit: 7x CDU/CSU, 5x SPD, 2x Die Linke und 2x Bündnis90/Die Grünen). Sowohl die Bundestags- als auch die Bundesratsmitglieder im Vermittlungsausschuss wählen einen Vorsitzenden, wobei sich beide vierteljährlich mit dem Vorsitz abwechseln. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Für seine Arbeit kann er auch Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
Gab es in der abgelaufenen 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch 43 Vermittlungsverfahren, so wurde in der laufenden 18. Wahlperiode der Vermittlungsausschuss erst ein einziges Mal angerufen. Das Recht auf Anrufung des Vermittlungsausschusses haben der Bundesrat und – bei Zustimmungsgesetzen – auch der Bundestag sowie die Bundesregierung. Bei der Anrufung sind die Gründe für die Anrufung anzugeben. Grundsätzlich können nur solche Aspekte im Vermittlungsausschuss verhalndelt werden, die vorher auch Teil der Beratungen in Bundestag und Bundesrat waren.
Der Vermittlungsausschuss kann selbst keine Gesetzesbeschlüsse fassen. Er kann lediglich Kompromissvorschläge erarbeiten, über die am Ende wieder Bundestag und Bundesrat als Ganzes befinden. Es kann aber auch sein, dass im Vermittlungsausschuss eine Einigung nicht zu Stande kommt. Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen. Das Verfahren ist dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.