Die 1024. Sitzung des Bundesrates

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1024. BR | Min Liminski | MP Wüst
16. September 2022

Die 1024. Sitzung des Bundesrates

Kurz berichtet

Ausgewählte Ergebnisse der 1024. Sitzung des Bundesrates am 16. September 2022

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Ministerin Paul begrüßt Chancenaufenthaltsrecht

„Wir müssen uns miteinander bewusst werden“, sagte Integrationsministerin Josephine Paul in der Länderkammer, „dass Deutschland ein Einwanderungsland ist“. Diese gesellschaftliche Realität verlange, dass der Gesetzgeber eine Perspektive für Menschen mit Duldung schafft, ebenso wie Perspektiven für die Gesellschaft, um mehr Fachkräfte gewinnen zu können und ganz allgemein eine Perspektive für Menschen , die längst Teil unserer Gesellschaft sind, so die Ministerin.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist ein wesentlicher Baustein aus dem Koalitionsvertrages zur Modernisierung des Aufenthaltsrechts. Der Gesetzentwurf eröffnet langjährig geduldeten Ausländern, die sich zum Stichtag 01.01.2022 fünf Jahre ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufgehalten haben eine aufenthaltsrechtliche Perspektive, die notwendigen Voraussetzungen für einen längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zu erlangen. Davon sind mit Stand 31.12.2021 circa 136.000 Personen betroffen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, Duldungsinhaber, die straffrei sind und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, einmalig eine einjährige Aufenthaltserlaubnis ohne Verlängerungsoption zu erteilen, um die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für ihre weitere Bleibeperspektive zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die Identitätsklärung und die Sicherung des Lebensunterhalts. Im Vergleich zu dem ersten Referentenentwurf sieht der Gesetzesvorschlag nun vor, dass die Ausländerbehörden angehalten werden, den Begünstigten des Chancenaufenthaltsrechts konkrete Handlungspflichten für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen aufzuzeigen.

Um besondere Integrationsleistungen von geduldeten Menschen besser zu würdigen, ist bei den sog. Bleiberechten vorgesehen, die Altersgrenze vom 21. auf das 27. Lebensjahr anzuheben und gleichzeitig die erforderlichen Voraufenthaltszeiten von vier auf drei Jahre abzusenken. Im Aufenthaltsrecht sieht der Gesetzentwurf ferner eine Reduzierung Voraufenthaltszeiten von derzeit acht bzw. sechs (bei Familien mit minderjährigen Kindern) auf sechs bzw. vier Jahre vor.

Diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz befristet in Kraft gesetzt wurden, sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf entfristet werden. Zudem wird der Familiennachzug für Familienangehörige von drittstaatsangehörigen Fachkräften erleichtert. Mit dem Ziel einer möglichst raschen (Arbeitsmarkt-)Integration soll der Zugang zu Integrationskursen und Berufssprachkursen allen asylsuchenden Menschen und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis eröffnet werden.

Neu hinzugekommen ist eine Regelung, wonach im Kontext des Aufnahmeprozesses Schutzsuchenden, die über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügen, deren Ausübung unter Aufsicht erlaubt wird, beschränkt auf die Versorgung anderer Schutzsuchenden in den entsprechenden Aufnahmeeinrichtungen.

Der Gesetzentwurf zielt zudem darauf ab, die konsequente Rückführung von Straftätern und Gefährdern durch Verbesserung der Regelungen über deren Ausweisung zu ermöglichen.

Die Länder haben hierzu nun Stellung genommen. Der Bundestag wird als nächstes Beschluss fassen.

Stellungnahme zum Bundeshaushalt 2023

In einem ersten Durchgang beriet der Bundesrat den Bundeshaushalt für das Jahr 2023 sowie den Finanzplan des Bundes für die Jahre 2023 bis 2026. Der Haushalt 2023 sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 445,2 Milliarden Euro vor - gut 10 Prozent weniger als im Vorjahr. Er steht im Zeichen der Unwägbarkeiten von Coronapandemie und Ukraine-Krieg. Nach drei Jahren mit hoher Neuverschuldung wird die Bundesregierung die im Grundgesetz verankerte Kreditobergrenze wieder einhalten – sowohl im kommenden Jahr als auch in allen Finanzplanjahren bis 2026. Die Nettokreditaufnahme wird dazu in 2023 im Vergleich zum Vorjahr deutlich reduziert – von fast 140 Milliarden auf rund 17 Milliarden Euro. Die Investitionsausgaben betragen im Jahr 2023 über 58 Milliarden Euro. Sie zielen vor allem darauf ab, private Investitionen von Unternehmen zu aktivieren und technologische Innovations- und Wachstumskräfte zu stärken. Auch sind umfangreiche Mittel zur Unterstützung der Ukraine und zur Abmilderung der Kriegsfolgen vorgesehen. Veranschlagt sind darüber Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung.

In zwei Protokollerklärungen macht sich Nordrhein-Westfalen für die Kommunen sowie für die Belange des Katastrophenschutzes stark.

Gemäß Koalitionsvertrag beabsichtigen die Ampelfraktionen Kommunen mit hohen Altschulden von ihren Verbindlichkeiten zu entlasten. Die Lösung soll gemeinsam mit den Ländern der betroffenen Kommunen erfolgen. Bisherige Entschuldungsbemühungen der Länder sollen in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Erforderlich ist jedoch ein umfassender politischer Konsens. Zur Herstellung dieses Konsenses sollen im Jahr 2022 zeitnah Gespräche beginnen. Die Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik stellt ein zentrales Anliegen des Landes Nordrhein-Westfalens dar. Die Absichtserklärung der Bundesregierung wird daher ausdrücklich begrüßt. Sie wird aufgefordert, im Bundeshaushalt 2023 sowie im Finanzplan bis 2026 finanzielle Vorsorge zur Umsetzung der Altschuldenlösung zu treffen.

Der Ukraine-Krieg, das verheerende Hochwasserereignis im vergangenen Jahr, die Dürre und zugleich die vermehrten Vegetationsbrände in diesem Jahr stellen neue Herausforderungen an die Ausrichtung des Zivil- und Bevölkerungsschutzes. Das Land Nordrhein-Westfalen begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, sich gemeinsam mit den Ländern für erhebliche Investitionen zur Stärkung des Zivilschutzes und einen Neustart im Bevölkerungsschutz einzusetzen. Die vorgelegte Finanzplanung steht allerdings in einem deutlichen Widerspruch zur fachpolitischen Diskussion zum Bedarf einer strukturellen und nachhaltigen Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes. Insbesondere die Fortsetzung des „Sonderförderprogramms Sirenen“ zur Erweiterung und Modernisierung des Sirenenwarnnetzes ist in der Haushaltsplanung des Bundes nicht vorgesehen. Insoweit wird auch auf den gemeinsamen Beschluss der Länder aus der Frühjahrs-Innenministerkonferenz 2022 nach einer Verstetigung und Erweiterung des Programms verwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hält es deshalb für erforderlich, die Minderung des Haushaltsansatzes für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu revidieren und Haushaltsmittel für eine Fortsetzung der Förderung der Sirenenwarninfrastruktur in ausreichender Höhe zu berücksichtigen.

Infektionsschutzgesetz

Mit breiter Mehrheit stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 zu. Mit den neuen Infektionsschutzregeln will der Bund Vorsorge für mutmaßliche Coronabelastungen in Herbst und Winter treffen. Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) galten nur noch bis 23. September 2022. Der Bundestag beschloss deshalb Regelungen, die vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten. Diese Änderungen sehen bundesweit nur wenige Regeln vor. Ansonsten sollen die Länder entscheiden können, ob und wann sie die Corona-Maßnahmen verschärfen. Dabei geht es besonders um den Schutz vulnerabler Gruppen, Regelungen zur Pflege oder die Maskenpflicht – die soll auch weiterhin beispielsweise im Fernverkehr von Bus und Bahn gelten. Das Gesetz verlängert außerdem den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage.

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Ausführlich beraten hat die Länderkammer die kurz- und mittelfristigen finanziellen Perspektiven der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu hat der Bund einen Gesetzentwurf vorgelegt, der darauf abzielt, der größer werdenden Finanzierungslücke innerhalb der GKV zu begegnen. Steigende Ausgaben im Leistungsbereich und verminderte Beiträge führen dazu, dass im Jahr 2023 voraussichtlich ein finanzielles Defizit von 17-19 Milliarden Euro in der GKV bestehen wird. Um die bestehenden finanziellen Herausforderungen bewältigen zu können, werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen.

Ein Bündel von Maßnahmen zielt zunächst darauf ab, die Einnahmebasis der GKV verbreitern: Der reguläre Bundeszuschuss soll in 2023 um 2 Milliarden Euro von 14,5 Milliarden Euro auf insgesamt 16,5 Milliarden Euro erhöht werden. Es soll darüber hinaus der GKV ein Bundesdarlehen von 1 Milliarde Euro gewährt werden. Das Darlehen muss zinsfrei bis spätestens 2026 zurückgezahlt werden. Abschmelzen der Finanzreserven I: Der Zusatzbeitrag soll durch die Krankenkasse erst erhöht werden dürfen, wenn die Rücklagen max. 0,5 Monatsausgaben (MA) betragen (zuvor 0,8 MA). Abschmelzen der Finanzreserven II: Sonderregelungen zur Abschmelzung der Reserven in 2023. Dabei wird ein Schonbetrag von 3 Mio. Euro für Hochkostenfälle ausgeklammert. Abschmelzen der Finanzreserven III: Die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von 0,8 Monatsausgaben wird auf 0,5 Monatsausgaben gesenkt. Finanzreserven der Krankenkassen, die die gesetzliche Obergrenze übersteigen, sind zudem künftig innerhalb von zwei statt bislang drei Jahren abzubauen. Die Abschmelzung der Reserven ist auch Voraussetzung für das Bundesdarlehen. In Summe soll die Abschmelzung der Reserven Einnahmen in Höhe von rund 4 Milliarden Euro erzielen. Wichtig ist: Ausnahmeregelungen für kleinere Krankenkassen bleiben bestehen. Gleichzeitig soll eine Abschmelzung der Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds stattfinden (Einnahmen von rund 2,4 Milliarden Euro) und die Liquiditätsreserven auch hierauf ein Minimum von 0,25 MA reduziert werden. Zuweisungen an die Krankenkassen für Verwaltungsausgaben werden 2023 um 25 Millionen Euro gemindert und der Anstieg der sachlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen für 2023 wird auf 3,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr begrenzt.

Ein weiter Maßnahmenblock betrifft Effizienzverbesserungen in der Versorgung: Insgesamt werden durch ,,Effizienzverbesserungen" in der Versorgung Einsparungen in Höhe von rund 3 Milliarden Euro erwartet. Zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben der GKV wird das Preismoratorium über den 31. Dezember 2022 hinaus um weitere vier Jahre verlängert – das bringt Einsparungen von mindestens 1,8 Milliarden Euro pro Jahr. Der Apothekenabschlag wird für die Dauer von zwei Jahren auf 2 Euro (statt 1,77 Euro) erhöht (Einsparung von rund 170 Millionen Euro). Der Herstellerabschlag für patengeschützte Arzneimittel wird für ein Jahr um 5 Prozentpunkte angehoben (von 7 auf 12 Prozent): Dies entspricht einer Einsparung von ca. 1 Milliarde Euro.

Sprach-KiTas erhalten

Nordrhein-Westfalen unterstützt den Vorstoß des Bundesrates zum Erhalt der Sprach-KiTa-Förderung und folgt darin einem Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK). Konkret bittet der Bundesrat den Bund, das Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ auch über das Jahr 2022 hinaus fortzuführen und perspektivisch als dauerhaftes Bundesprogramm zu verstetigen. Sowohl die teilnehmenden Kindertageseinrichtungen als auch die im Rahmen des Bundesprogramms beschäftigten zusätzlichen Fachkräfte und Fachberatungen würden, dem Duktus der Entschließung folgend, somit rechtzeitig Handlungs- und Planungssicherheit erhalten. Mit dem Programm fördert das Bundesfamilienministerium alltagsintegrierte sprachliche Bildung als festen Bestandteil in der Kindertagesbetreuung. Das Programm stellt einen wichtigen Schritt hin zu mehr Chancengleichheit dar. Durch Sprache erschließen wir uns die Welt, treten mit Menschen in Kontakt und eignen uns Wissen an. Studien haben gezeigt, dass sprachliche Kompetenzen einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Bildungsweg und den Einstieg ins Erwerbsleben haben. Dies gilt besonders für Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien und Familien mit Migrationshintergrund.

Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Die Europäische Kommission hat erkannt, dass die EU-weiten Rechtsvorgaben im Bereich der Bekämpfung von Kindesmissbrauch trotz der geltenden Richtlinie 2011/93/EU sowie einer diesbezüglichen EU-Verordnung über Ausnahmetatbestände) keinen ausreichenden Schutz vor sexuellem Missbrauch - online und offline - für Kinder bieten. Ein nun aus Brüssel vorgelegter Verordnungsentwurf soll dem begegnen und einen harmonisierten Rechtsrahmen bilden, durch der sexuelle Missbrauch von Kindern im Internet in der Europäischen Union wirksam verhindert bzw. bekämpft wird. Dabei sollen insbesondere Anbieter von Internetdiensten in die Verantwortung genommen werden. Dazu sieht die EU-Verordnung u.a. die Einrichtung eines unabhängigen EU-Zentrums zur Verhütung und Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern vor.

Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen

In der Kinder- und Jugendhilfe werden junge Menschen mit eigenem Einkommen, die in einer Pflegefamilie, einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies gilt ebenfalls für alleinerziehende Mütter oder Väter, die nach § 19 SGB VIII in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind. Gemäß § 94 Absatz 6 SGB VIII haben junge Menschen sowie Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII bis zu 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen. Ein von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Somit können die jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über ihr Einkommen verfügen.

CETA

Derzeit findet das „Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada“ (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) nur vorläufige Anwendung in bestimmten Bereichen, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union liegen. Von der vorläufigen Anwendung ausgenommen sind unter anderem weite Teile des Kapitels über Investitionen sowie Teile des Kapitels über Finanzdienstleistungen, soweit sie andere Investitionen als ausländische Direktinvestitionen betreffen (u.a. Portfolio-Investitionen), den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten betreffen. Da die Europäische Union für diese Materien keine ausschließliche Kompetenz besitzt, handelt es sich um ein so genanntes gemischtes Abkommen, bei dem neben der Europäischen Union auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Das CETA-Abkommen tritt vollständig erst nach seiner Ratifizierung durch alle Vertragsparteien, also auch alle EU-Mitgliedländer, vollständig in Kraft. Durch das nun beschlossene Gesetz erlangt das bereits am 30. Oktober 2016 unterzeichnete Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Deutschland ist der siebzehnte Staat, der das Abkommen ratifizieren wird.
 

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