
Die 979. Sitzung des Bundesrates
Kurz berichtet
Stärkung des Rechtsstaatsprinzips in der europäischen Union
In einer Mitteilung hat die Europäische Kommission eine Bestandsaufnahme und Ideensammlung für die Bemühungen der EU zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Europa vorgelegt. Darin stellt sie Überlegungen an, anhand welcher Warnzeichen in den Mitgliedstaaten Gefährdungen der Rechtsstaatlichkeit frühzeitig erkannt werden können. Zugleich umfasst die Mitteilung Ideen, wie bestehende Instrumente (z.B. Justizbarometer) besser zu diesem Zweck eingesetzt werden können. Die Kommission kündigt an, das Thema im Juni 2019 mit eigenen Schlussfolgerungen und Vorschlägen erneut aufzugreifen, die sich auf die Ergebnisse der laufenden Debatte stützen und darauf abzielen, ein im Rahmen der geltenden Verträge verankertes Konzept für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der EU zu formulieren. Der Bundesrat zu den Vorschlägen nun Stellung genommen. NRW-Europaminister Stephan Holthoff-Pförtner wies in seiner Rede darauf hin, dass das recht die Grundlage der Europäischen Union bilde und die EU als Rechtsgemeinschaft konzipiert ist. Deswegen bildete die Rechtsstaatlichkeit auch einen der Schwerpunktthemen des soeben zu Ende gegangenen Vorsitzes von Nordrhein-Westfalen in der Europaministerkonferenz der Länder.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das vom Bundesrat gebilligte Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird es für ausländische Fachkräfte einfacher machen, nach Deutschland zu kommen, um hier zu arbeiten. Voraussetzung sind ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation. Weiter dürfen Ausländer mit Berufsausbildung für bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben, um sich eine Stelle zu suchen. Sie erhalten jedoch keine Sozialleistungen und müssen belegen, dass sie in der Zeit selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Diese Regelung ist auf fünf Jahre befristet.
Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Gut integrierte Ausländer sollen bessere Aufenthaltsperspektiven erhalten. Die bereits bestehende Ausbildungsduldung wird auf Helfer- und Assistenzausbildungen ausgeweitet. Geduldete erhalten eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung weiterbeschäftigt sind. Geduldet wird zudem künftig auch, wer seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, also beschäftigt und gut integriert ist. Dafür bedarf es einer gesicherten Identität, eines Arbeitsverhältnisses mit 35 Wochenstunden, das seit 18 Monaten besteht, des gesicherten Lebensunterhalt und hinreichenden Sprachkenntnissen. Außerdem gilt eine Stichtagsregelung: Von der Regelung profitieren nur integrierte Geduldete, die vor dem 1. August 2018 nach Deutschland eingereist sind. Die Länder halten die Hürden für die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung für zu hoch und fordern in einer Entschließung, die Wirkungen des Gesetzes zu beobachten und später Verbesserungen und Erleichterungen einzuführen.
Ausbildungsförderung für Asylbewerber und Geduldete
Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz soll der der Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Asylbewerber und Geduldete verbessert werden. Asylbewerber dürfen künftig bereits nach neun Monaten Aufenthalt in Deutschland einen Integrationskurs belegen oder einen berufsbezogenen Sprachkurs. Diese Möglichkeit hatten bislang nur Ausländer mit guter Bleibeperspektive. Geduldete hatten bisher keinen Anspruch auf Sprachförderung. Sie können nun bereits nach sechs Monaten in der Duldung einen berufsbezogenen Deutschkurs belegen. Zudem sollen Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung weitgehend unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Vorgaben sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Menschen in Deutschland arbeiten dürfen. Schließlich kann zukünftig das Arbeitslosengeld während eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses fortgezahlt werden, wenn die Arbeitsagentur die Teilnahme für eine dauerhafte berufliche Eingliederung für erforderlich hält.
Asylbewerberleistungsgesetz
Die Grundleistungen für werden stärker an die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende angepasst. Das hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2012 gefordert. Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden nicht mehr in die Geldleistungen eingerechnet und als Sachleistungen erbracht. Asylbewerber in Sammelunterkünften werden als neue Bedarfsgruppe eingeführt. Sie erhalten wegen der Unterbringung geringere Leistungen. Ferner wird eine Lücke bei der Unterstützung studier- und ausbildungswilliger Asylbewerber und Geduldeter geschlossen. Der bisherige Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII entfällt; eine Forderung, die besonders Nordrhein-Westfalen immer wieder erhoben hatte.
„Geordnete-Rückkehr-Gesetz“
Oft gelingt es nicht oder nur schwer, Asylbewerber, die unbeschränkt ausreisepflichtig sind, in ihre Heimatländer zurückzuführen. Mit dem beschlossenen sog. Geordnete-Rückkehr-Gesetz wird die Abschiebehaft ausgeweitet, um ein Untertauchen der Ausreisepflichtigen zu verhindern. Zudem wird eine Mitwirkungshaft eingeführt. Ausländer können danach für bis zu 14 Tage in Haft genommen werden, wenn sie mutwillig einen Botschaftstermin ihres Heimatlandes oder eine ärztliche Untersuchung verpassen. Kritisch sieht der Bundesrat die Möglichkeit, Ausreisepflichtige für die Abschiebehaft in normalen Gefängnissen unterzubringen und nicht ausschließlich in besonderen Abschiebehafteinrichtungen. Das damit verfolgte Ziel ist, die Zahl der Haftplätze, aktuell 487, zu verdoppeln. Für Personen mit ungeklärter Identität gibt es eine neuen Duldungsstatus für Fälle, in denen ein Ausreisepflichtiger selbst zu verantworten hat, dass er nicht abgeschoben werden kann, z.B. wenn Papiere fehlen. Im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag sind weitere Regelungen beschlossen worden. Behörden dürfen in Zukunft Wohnung Ausreisepflichtiger zu betreten, um sie leichter fassen zu können. Ferner dürfen Personen in Ausreisegewahrsam genommen werden, wenn sie die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten haben. Kinderlose Asylbewerber dürfen bis zu eineinhalb Jahre - statt bislang sechs Monate - in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
Staatsangehörigkeit
Wer in einer Terrormiliz angehörte hat und für diese gekämpft hat, kann deswegen künftig die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren. Das gilt für Personen, die noch über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen. Mehr- und Vielehen sind in Zukunft ein Grund, um einem Ausländer die Einbürgerung zu versagen. Die grundgesetzliche Ordnung sieht die Einehe vor. Mehr- oder Vielehen widersprechen einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Für diese Regelung hatte sich Nordrhein-Westfalen im Vorfeld eingesetzt. Eine weitere Regelung besagt, dass rechtswidrige Einbürgerungen bis zu zehn Jahre später noch aufgehoben werden können. Bisher betrug diese Frist fünf Jahre.
Gerichtsvollzieher
Trotz der Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher gegenüber Dritten durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 und durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung besteht in der Praxis bei den Auskunftsrechten der Gerichtsvollzieher gegenüber Dritten Optimierungsbedarf. Informationsbeschaffungsdefizite, die Pfändungs- und Ermittlungsmaßnahmen erschweren, bestehen sowohl bei der Einsichtnahmemöglichkeit in das Grundbuch als auch im Hinblick auf Abfragen bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen betreffend den aktuellen Arbeit-geber oder Aufenthaltsort der Schuldner und durch die Beschränkung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Forderungen von weniger als 500 Euro. Die erschwerte Durchsetzbarkeit von Forderungen ist ein wirtschaftlicher Standortnachteil und schadet zudem der Zahlungsmoral. Der vom Bundesrat gebilligte Gesetzentwurf aus Nordthein-Westfalen zielt darauf ab, die in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten durch Erweiterung der Auskunfts- und Übermittlungsrechte zu beseitigen. Zudem wird die bestehende Wertgrenze für die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gestrichen, um einen Gleichlauf zwischen öffentlicher und privater Vollstreckung herzustellen. Schließlich wird in der Insolvenzordnung klargestellt, dass das Insolvenzgericht die Gerichtsvollzieher damit beauftragen kann, Fremdauskünfte bei bestimmten Stellen einzuholen, falls die Schuldner ihren Auskunftspflichten nicht nachkommen. Der Gesetzentwurf geht nun zur Beratung an den Deutschen Bundestag.
Zensusgesetz 2021
Der Bundesrat hat zum Zensusgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gesetz betrifft die für 2021 vorgesehene Volkszählung. Erhoben werden sollen etwa Daten zur Bevölkerung sowie zu Gebäuden und Wohnungen. Die Kritik richtet des Bundesrates sich gegen die hohen Kosten für die Länder, die die Datenerhebungen vor Ort vorzunehmen haben. Sie fordern eine Finanzzuweisung von 415 Millionen Euro vom Bund.