
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Bundestag und Bundesrat beschließen im Eiltempo
Das Coronavirus beginnt, auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt durchzuschlagen. Um diese Folgen abzufedern hat der Gesetzgeber im Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Arbeitnehmer, die von Arbeitsausfall betroffen sind, erhalten einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das gilt auch für Leiharbeitnehmer.
Das nun beschlossene Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, per Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abzusenken und die Leistungen zu erweitern. Bislang galt das so genannte Drittelerfordernis: Mindestens ein Drittel der in einem Betrieb Beschäftigten musste einen Entgeltausfall von über 10 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts erleiden, damit Kurzarbeitergeld gezahlt wird konnte. Künftig genügt es, wenn bereits 10 Prozent vom entgeltausfall betroffen sind.
Ferner sollen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Beschäftigte sollen zwar bereits vorhandene Arbeitszeitguthaben vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abbauen, zur Vermeidung von Kurzarbeit sollen aber keine Minusstunden aufgebaut werden.
Um in der Krisenzeit alle versicherungspflichtig Beschäftigten vor Arbeitslosigkeit zu schützen, lässt das Gesetz bis Ende 2021 den Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter zu.
Arbeitgeber sind bislang verpflichtet, für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten, die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent zu tragen. Um die Unternehmen zu entlasten, wird die Bundesagentur für Arbeit wird die Beiträge übernehmen und sie den Arbeitgebern vollständig erstatten.
In der Praxis wenden sich die Betriebe per Anzeige an die jeweils zuständige Arbeitsagentur und melden den Arbeitsausfall. Danach können sie sich monatlich das Kurzarbeitergeld sowie die im Voraus gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstatten lassen.
Bei der Bundesagentur für Arbeit bestehen für Krisenzeiten Rücklagen in Höhe von 26 Milliarden Euro, so dass die Kurzarbeiterregelung über ausreichend Finanzmittel verfügt.