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13. November 2023

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Europäische Kommission schlägt Paket zu Stärkung der Rechte von Reisenden vor

bislang nicht bewertet

Die Europäische Kommission hat am 29.11.2023 eine Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Rechte von Reisenden vorgelegt.
1. Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie (COM (2023) 905)
Mit der Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie ((EU) 2015/2302) soll der Schutz von Pauschalreisenden in Zukunft wirksamer sein. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Reisenden stärkere und klarere Rechte, insbesondere in Krisensituationen, einräumen und die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Pauschalreiseveranstalter festlegen. Die Pauschalreiserichtlinie umfasst vorab zusammengestellte Pauschalreisen, bei denen der Reisende online oder offline verschiedene Arten von Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Autovermietung etc.) wählt.
Pauschalreisen bieten ein hohes Maß an Schutz: der Pauschalreiseveranstalter ist für die ordnungsgemäße Erbringung aller in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich und trifft bei Bedarf alternative Vorkehrungen. Der Vorschlag soll insbesondere dafür sorgen, dass Reisende klare Informationen erhalten, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, wer der haftbare Unternehmer ist und darüber, welche Rechte sie als Pauschalreisende haben. So soll unter anderem geregelt werden, dass die Anzahlung der Reisenden für Pauschalreisen 25% des Pauschalpreises nicht übersteigen darf, es sei denn, den Reiseveranstaltern entstehen Kosten, die eine höhere Anzahlung rechtfertigen. Organisatoren können die Gesamtzahlung frühestens 28 Tage vor Beginn der Pauschalreise beim Reisenden beantragen. Wenn Reisende oder Veranstalter eine Pauschalreise stornieren, haben Reisende auch weiterhin einen Anspruch auf Erstattung innerhalb von 14 Tagen. Das soll dadurch erleichtert werden, dass Pauschalreiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung durch ihre Dienstleister innerhalb von sieben Tagen erhalten sollen. Ferner wird in dem Überarbeitungsvorschlag eine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit für den Verbraucher etabliert, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Werden Reisenden bei Stornierung Gutscheine angeboten, sollen sie klarere Informationen darüber erhalten, dass sie auch auf eine Erstattung bestehen können. Solche Gutscheine sollen außerdem automatisch erstattet werden, wenn sie nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden. Auch sollen Gutscheine und Erstattungsansprüche unter den Insolvenzschutz fallen. Die Mitgliedsstaaten können Insolvenzsicherungsfonds einrichten.
2. Regelungen bei Multimodalen Reisen (COM (2023) 752)
Der Vorschlag zu Fahrgastrechten im Zusammenhang mit multimodalen Reisen enthält Vorschriften zum Schutz von Fahrgästen, die verschiedene Arten von Verkehrsmitteln wie Busse, Züge und Flugzeuge nutzen. Sie sollen den Schutz ergänzen, den die Fahrgäste bereits gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu Fahrgastrechten haben (z.B. Fluggastrechte-VO).
Der vorgeschlagene Rechtsschutz soll gewährt werden, wenn keine spezifischen Rechte bestehen. Die Fahrgäste sollen vor und während dieser Reisen bessere Informationen erhalten. So sollen die Reisenden Informationen über die Art des Tickets und die damit verbundenen Rechte, insbesondere im Hinblick auf Mindestanschlusszeiten, erhalten. Dieser Zugriff auf Echtzeitdaten sollen das multimodale Reisen erleichtern und den Reisenden eine größere Auswahl an Reisemöglichkeiten bieten. Darüber hinaus sollen Reisende, wenn sie eine multimodale Reise im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags erworben haben, bei verpassten Anschlüssen Anspruch auf Unterstützung durch den Beförderer haben. Wenn ein Reisender mit einem einzigen multimodalen Beförderungsticket/Vertrag aufgrund einer Verspätung oder Annullierung einer vorangegangenen Verbindung im Rahmen dieses Vertrages seinen Anschluss verpasst, soll er die Möglichkeit haben entweder eine Erstattung des Tickets (Gesamtpreis) oder eine andere zufriedenstellende Beförderung zu erhalten. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter darauf hinweist, dass es sich bei dem im Paket verkauften Karten um Einzeltickets handelt. Tut er dies nicht, soll den Reisenden 175% des Preises erstattet werden, wenn sie wegen eines verpassten Anschlusses das Ziel nicht erreichen.
3. Überarbeitung der Regulierungen der Fahrgastrechte (COM (2023) 753)
Die Kommission schlägt außerdem eine Überarbeitung der Regulierungen von Fahrgastrechten für alle Verkehrsträger vor.
Darunter fallen unter anderem die Fluggastrechteverordnung ((EG) 261/2004), die Verordnung über die Fahrgastrecht im See- und Binnenschiffsverkehr ((EU) 1177/2010), die Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ((EU) 181/2011) und die Verordnung über Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr ((EU) 2021/782).
Insbesondere sollen die Fluggastrechte weiter ausgebaut werden. Fluggäste sollen klar und verständlich über ihre Ersatzansprüche und das Rückerstattungsverfahren informiert werden. Im Speziellen sollen sie darüber informiert werden, ob sie den Flugpreis vom Vermittler oder der durchführenden Airline erstattet bekommen. So soll der Vermittler dazu verpflichtet werden, die Kontaktdaten der Reisenden direkt an Fluggesellschaften zu übermitteln, damit die Reisenden Informationen über Verspätungen, die Annullierung von Flügen, Änderungen der Flugverbindung und Erstattungen direkt von der Fluggesellschaft erhalten können. Die Nutzung der Daten für andere Zwecke bleibt den Fluggesellschaften untersagt.
Fahrgäste sollen außerdem, egal welche der oben genannten Transportart sie wählen, künftig EU-weit ein Standardformular für das Anmelden von Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüchen verwenden können. Dieses Formular soll in allen EU-Sprachen erhältlich und einfach zu verstehen sein. Um ihre Ansprüche besser durchsetzen zu können, sollen die Fahrgäste ferner ausführlicher über Ihre Ansprüche (Ersatzansprüche etc.) aus den Verordnungen und über etwaige Verspätungen oder Ausfälle informiert werden und Unterstützung durch den entsprechenden Beförderer erhalten.
4. Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität (COM (2023) 753)
Die Überarbeitung der Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ((EG) Nr. 1107/2006) soll Personen mit eingeschränkter Mobilität, die während ihrer Fahrt von einem Verkehrsträger auf einen anderen wechseln, Unterstützung von Beförderern und Terminalbetreibern an Anschlusspunkten sichern, wenn sie im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags oder über multimodale Passagierknotenpunkte reisen.
Außerdem soll eine Fluggesellschaft, die einen Fluggast mit Behinderungen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität aus Flugsicherheitsgründen (z. B. zur Befestigung des Sicherheitsgurts) dazu verpflichtet, mit einer Begleitperson zu reisen, die Begleitperson kostenlos zu befördern und, wenn das praktisch möglich ist, neben dem betreffenden Fluggast zu platzieren. Bei Bahn-, Schiffs- oder Busreise besteht ein solches Recht bereits.
Der Gesetzgebungsvorschlag wird nun im Rahmen des ordentlichen Verfahrens dem Europäischen Parlament und Rat zugleitet. Mit Blick auf das kommende Mandatsende wird er voraussichtlich nicht mehr bis zu den Wahlen im Juni 2024 abgeschlossen werden.

Die Vorschläge sowie die Pressemitteilung der Kommission können unter folgendem Link abgerufen werden:
https://germany.representation.ec.europa.eu/news/lehren-aus-der-covid-19-pandemie-eu-kommission-will-rechte-von-reisenden-starken-2023-11-29_de

 

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