
Kinderrechte ins Grundgesetz
NRW macht sich für Verfassungsänderung stark
Artikel 6 des Grundgesetzes regelt bislang, dass die Erziehung das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern ist. Diese Norm wollen wir ergänzen um einen neuen Absatz:
Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte und das Wohl des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Die Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen enthält bereits seit 2002 gesonderte Kinderrechte. In vergleichbarer Form gilt dies auch für die Mehrzahl der anderen Länderverfassungen.
Durch Artikel 6 des Grundgesetzes, der das Elternrecht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes garantiert, wird Kindern in der bisherigen Form kein eigenes Grundrecht zugewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 2008 die Subjektstellung des Kindes gestärkt und festgestellt, dass "Kinder nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung sind", sondern dass ein Kind Rechtssubjekt und Grundrechtsträger ist, dem „die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten". Das Grundgesetz enthält bislang allerdings kein ausdrücklich normiertes eigenständiges Grundrecht für Kinder.
Viele Verbände, Nicht-Regierungs-Organisationen und Persönlichkeiten fordern seit Jahren, die Rechte von Kindern zu verstärken und dies durch Erwähnung der Grundrechte von Kindern im Grundgesetz zum Ausdruck zu bringen. Die Stellung von Kindern in der Gesellschaft soll so gestärkt und das allgemeine Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Kinder eigene Grundrechte haben, die zu respektieren sind.