Erbschaftsteuer nimmt letzte Hürde

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14. Oktober 2016

Erbschaftsteuer nimmt letzte Hürde

Bundesrat billigt Kompromiss zur Erbschaftsteuer

Nach dem Bundestag stimmt auch der Bundesrat für den Kompromiss aus dem Vermittlungsausschuss. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, bei der Erbschaftsteuer die steuerliche Privilegierung von Unternehmenserben gegenüber anderen Erben zu korrigieren. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 gelten.

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Die Neuregelung der Erbschaftsteuer ist unter Dach und Fach. Auf seiner Sitzung am vergangenen Freitag stimmte der Bundesrat dem Kompromiss aus dem Vermittlungsausschuss zu. Der Bundesrat hatte diesen angerufen, weil er eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes für erforderlich hielt. Der Bundestag nahm das Vermittlungsergebnis am 29. September mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der Opposition an. Ein Woche zuvor hatte der Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt. Damit geht eine lange und schwierige Diskussion zu Ende. Zum Schluss ist es gelungen, weit auseinander liegende politische Positionen in einen Kompromiss zu gießen. „Der Vermittlungsausschuss hat bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs zur Reform der Erbschaftsteuer Handlungsfähigkeit bewiesen. Er hat das gemacht, wozu er da ist, er hat vermittelt. Am Ende steht ein schwer errungener, aber tragfähiger Kompromiss, nicht mehr und nicht weniger“, sagte NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans – Berichterstatter für den Vermittlungsausschuss – im Bundesrat.

Es galt, die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12. 2014 umzusetzen. Karlsruhe hatte damals die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen in Teilen für unverhältnismäßig und für unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes erklärt. Das Gericht gab dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016, um eine grundgesetzgemäße Neuregelung zu finden. Nach intensiven Verhandlungen sieht der politische Kompromiss nun so aus:

  • Das Bundesverfassungsgericht hatte eine verkehrswertnahe Bewertung von Unternehmen gefordert. Um den Wert eines Unternehmens festzustellen, wurde nun der Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 festgelegt.
  • Ist ein Erbe finanziell nicht in der Lage, die Erbschaftsteuer zu zahlen, kann sie künftig für sieben Jahre gestundet werden können. Erst ab dem zweiten Jahr werden Zinsen in Höhe von 6 Prozent und Tilgung fällig.
  • Die Aufgriffsgrenze für die Lohnsummenbindung bleibt gegenüber dem Bundestagsbeschluss unverändert bei fünf Beschäftigten (durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre).
  • So genannte Cash-GmbHs, deren Betriebszweck darin besteht, private Vermögen in ein nur auf dem Papier bestehendes Unternehmen einzubringen, um so der Erschaftsteuer zu entgehen, gehören nicht zum begünstigen Betriebsvermögen. Gleiches gilt für Luxusgegenstände wie Oldtimersammlungen, Yachten, Segelflugzeuge usw.
  • Gegenüber dem Bundestagsbeschluss unverändert geblieben ist die so genannte Abschmelzzone. Das ist der Betrag, bis zu dem bei Großerwerben eine Bedüfnisprüfung vermieden werden kann, wenn man einen entsprechend stufenweise verringerten Vorschonungsabschlag akzeptiert.

Nordrhein-Westfalen stimmte dem Gesetz zu und gab eine kritische Protokollerklärung ab.

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