
Reform der Grundsteuer
Umfangreicher Gesetzentwurf, umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates
Der Gesetzgeber muss die Grundsteuer reformieren. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht im April 2018 geurteilt und die bisherigen Bewertungsmaßstäbe als grundgesetzwidrig erachtet. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten (Einheitswerten) aus den Jahren 1964 (westdeutsche Länder) und 1935 (ostdeutsche Länder). Der Karlsruher Richter haben dem Bund eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 aufgegeben. Ab Januar 2015 sollen die neuen Regelungen dann angewendet werden. Das Grundsteueraufkommen betrug im Jahr 2018 insgesamt 14,2 Milliarden Euro, wovon 3,7 Milliarden auf Nordrhein-Westfalen entfallen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist in der Fachwelt bislang nicht unumstritten, deswegen strebt die Reform zunächst eine eindeutige Regelung im Grundgesetz an. Die vorgeschlagene Verfassungsänderung sichert die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts. Gleichzeitig enthält sie eine Ermächtigung der Länder zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen. Der Bundesrat hat dagegen keine Einwendungen.
Kniffelig wird es jedoch, wenn es um die Details der Reform geht. Hier sehen die Länder noch Bedarf für Nachbesserungen. Positiv werten sie, dass die Grundsteuerreform so gefasst ist, dass insgesamt weder Mehrbelastungen entstehen, noch Städte und Gemeinden Einnahmeausfälle beklagen müssen. Die grundsätzliche bisherige Struktur der Grundsteuer bleibt unverändert. Die Steuer wird weiterhin nach einem Verfahren in drei Stufen berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune. Schätzungen zufolge müssen in Deutschland etwa 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat Vereinfachungen im Gesetz, so etwa bei der Bewertung unbebauter Grundstücke. Die den Ländern eingeräumte Öffnungsklausel ermöglicht diesen zudem, die Grundsteuer nach anderen, sogar wertunabhängigen Modellen zu berechnen. Mindereinnahmen bei der Grundsteuer der betreffenden Länder werden jedoch nicht beim Länderfinanzausgleich berücksichtigt.
Das Gesetzespaket wird nun der Bundestag beraten. Nach dessen Beschluss erfolgt die abschließende Behandlung im Bundesrat. Für die Grundgesetzänderung ist eine Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern erforderlich.