
Regeln für eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“
Änderungen beim Infektionsschutzgesetz schaffen vorübergehend neue Kompetenzen auf Bundesebene und entschädigen Eltern
Um auf eine Epidemie effektiv reagieren zu können, müssen schnell Entscheidungen getroffen werden. Dazu soll der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wird dabei so definiert, dass entweder die WHO eine Pandemie ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht oder eine bundesländerübergreifende Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht. In diesem Fall ist es möglich, dass der Bundestag eine solche Lage erklärt.
Das Bundesgesundheitsministerium erhält die Befugnis, durch Allgemeinverfügung oder durch Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, etwa durch:
- Vorschriften für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, etwa wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden,
- Melde- und Untersuchungspflichten,
- Regelungen, die im Normalfall durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik,
- Flexibilisierung von Vorschriften in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
Ferner enthält das Gesetz Ausnahmen im Baurecht, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.
Neu im Infektionsschutzgesetz ist eine Entschädigungsregelung für Eltern. Wenn deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung wegen behördlicher Schließungen nicht mehr möglich ist, erhalten sie bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls, maximal 2.016,00 Euro. Dies gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall verlieren sämtliche Maßnahmen, die getroffen worden sind, ihre Gültigkeit.