
Starke-Familien-Gesetz
Bundesrat nimmt umfangreich Stellung
Der Gesetzentwurf gestaltet den Kinderzuschlag sowie das Bildungs- und Teilhabepaket neu. Für den Kinderzuschlag sind ab Juli 2019 drei Maßnahmen vorgesehen:
- Erhöhung des Kinderzuschlags zur durchschnittlichen Bedarfsdeckung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes (inklusive Kindergeld, gesonderte Gewährung der Bildungs- und Teilhabeleistungen)
- Minderung des Kinderzuschlags durch Kindeseinkommen nur noch zu 45 Prozent (Obergrenze unberücksichtigtes Kindeseinkommen: 100 Euro, darüber 100 Prozent Anrechnung)
- Vereinfachte Inanspruchnahme des Kinderzuschlags durch einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und durch feste Bemessungszeiträume
Zum Januar 2020 sollen weitere in Kraft treten:
- Abschaffung der harten Abbruchkante für den Kinderzuschlag durch Aufhebung der oberen Einkommensgrenzen
- Minderung des Gesamtkinderzuschlags durch zusätzliches Einkommen der Eltern nur noch zu 45 Prozent
- Zunächst auf drei Jahre befristete Berechtigung für Kinderzuschlag auch ohne bisherigen Bezug Arbeitslosengeld II, wenn mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und ggfs. Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu vermeiden
Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe sind ab August 2019 folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Wegfall der Eigenanteile bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung
- Regelung zur Unabhängigkeit des Anspruches auf Lernförderung von einer Versetzungsgefährdung
- Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall gesonderter Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen
- Einführung der Möglichkeit für Schulen, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen
Aus Sicht des Bundesrates sollten Alleinerziehende noch besser in den Blick genommen werden. Beim Kinderzuschlag werden nach dem Gesetzentwurf 100 Euro des Kindeseinkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet. Nordrhein-Westfalen fordert mit der Ländermehrheit, dies zu streichen. Andernfalls würde die Besserstellung besonders ältere Kinder von Alleinerziehenden, die in der Regel relativ hohe Unterhaltsleistungen erhielten, nicht erreichen.
Projektionen zeigen, dass nach der Reform nur ca. 35 Prozent der Berechtigten den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen werden. Der Grund ist, dass viele die Leistung und wie man sie erlangen kann, schlicht nicht kennen. Hier müssen Politik und Behörden die anspruchsberechtigten Familien besser informieren. Komplizierte Anträge schrecken ab. Deshalb gehört auch das Antragsverfahren deutlich vereinfacht. Problematisch sind auch unklare Schnittstellen zu anderen Leistungen wie SGB II, Wohngeld und Unterhaltsvorschüssen.
Beim Bildungs- und Teilhabeangebot gibt es ebenfalls Verbesserungsbedarf etwa bei der Unterstützung von Klassenfahrten oder den Fahrtkosten für die Teilnahme an Lernfördermaßnahmen. Die Kosten für ein Mittagessen sollten auch dann übernommen werden, wenn das Essen nicht von der Schule selbst angeboten wird. Auch ist die monatliche Unterstützung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben anzuheben. Mit den bisherigen 10 Euro kommt man bei Sport- oder Musikangeboten nicht weit.
Der Bundestag hat nun die Möglichkeit, die Änderungswünsche der Länder im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu übernehmen.