
Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter
Bundesrat nimmt zum Telemediengesetz Stellung
Begrüßenswert ist zudem, dass der Gesetzentwurf keine vollständige Sperrung oder Verschlüsselung von WLAN-Netzen vorsieht. Dies hatte NRW im Rahmen der Beratung bereits vehement abgelehnt. In der von Nordrhein-Westfalen mit initiierten Stellungnahme kritisiert der Bundesrat jedoch die Umsetzung des neu geschaffenen Sperrungsanspruchs. Dieser ist Dreh- und Angelpunkt des Gesetzesentwurfs und sollte entsprechend rechtssicher und vor allem handhabbar für die betroffenen WLAN-Anbieter ausgestaltet werden, damit Betreiber Rechtssicherheit erhalten und nicht ungerechtfertigt in Anspruch genommen werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist beabsichtigt, Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network – WLAN) die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.
Öffentliche WLAN-Hotspots haben Potenzial für die Steigerung der Attraktivität von Innenstädten, für die Nutzung innovativer audiovisueller Medienangebote oder für Medienkompetenz-Projekt wie Freifunk. Unsicher waren WLAN-Anbieter in Deutschland bislang, weil sie aufgrund der Rechtsprechung seit 2010 befürchten, als sogenannte „Störer“ auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen zu werden, wenn Nutzer ihrer Hotspots diese Internetverbindungen bspw. für illegale Downloads von Musikdateien oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen. Dies betraf aber nur Anbieter, die keine Internet-Provider sind (private Hotspots-Anbieter, Einzelhändler, Privatleute).
Diese sogenannte "Störerhaftung" war schon im letzten Jahr abgeschafft worden, jedoch hat das McFadden-Urteil des EuGH vom 15.09.2016 für Unsicherheit darüber gesorgt, ob in Einzelfällen Verschlüsselungspflichten auferlegt werden können. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden:
- WLAN-Betreiber sollen von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit werden.
- Es soll klargestellt werden, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleibt.
- Ebenso soll klar geregelt werden, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sein sollen, um die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern.