Verbot der Gesichtsverhüllung vor Gericht

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Gesichtsverhüllung Schleier
21. September 2018

Verbot der Gesichtsverhüllung vor Gericht

Justizminister Biesenbach stellt NRW-Initiative im Bundesrat vor

Was sollen Richter tun, wenn Prozessbeteiligte vor ihnen verschleiert erscheinen? Können sie die Abnahme des Schleiers verlangen? Auf welcher Rechtsgrundlage? Die Antwort darauf ist derzeit nicht einfach. Deswegen hat Nordrhein-Westfalen auch auf Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister vom Juni 2018 einen Gesetzentwurf erarbeitet und im Bundesrat vorgestellt.

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Bislang fehlen eine spezialgesetzliche Regelung und eine einheitliche Rechtsprechung und Praxis. Darum soll der Gesetzentwurf eine rechtssichere Grundlage richterliche Anordnungen schaffen. Diese können dann Verfahrensbeteiligte auffordern, ihre Gesichtsverhüllung zu entfernen und so den ungestörten Ablauf der Sitzung – insbesondere die Kommunikation von Angesicht zu Angesicht – zu gewährleisten.

Nordrhein-Westfalen tritt dafür ein, dass bei der Verhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen. Für Nordrhein-Westfalen ist die Kommunikation „von Angesicht zu Angesicht“ ein zentrales Element im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren. Gesichtsverhüllungen sind mit der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren nicht vereinbar. Der Richter muss bei der Bewertung einer Aussage unbedingt berücksichtigen können, wenn einem Zeugen etwa der Schweiß auf der Stirn steht oder die Gesichtszüge entgleiten.
NRW-Justizminister Biesenbach: „Im Gerichtssaal zählt die nackte Wahrheit, die niemand verbergen darf. Gesichtsverhüllungen sind mit der Wahrheitsfindung nicht vereinbar und deshalb im Gericht tabu.“

Als nächstes werden die Ausschüsse des Bunderates die Vorlage beraten.

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