Werben und Verharmlosen terroristischer Straftaten

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20. September 2019

Werben und Verharmlosen terroristischer Straftaten

Nordrhein-Westfalen regt Ergänzung des Strafgesetzbuchs an

Sympathiewerbung für terroristische Straftaten, etwa über Webseiten oder Foren im Internet, ist nicht unbedingt strafbar. Nordrhein-Westfalen möchte diese Lücke schließen und hat dazu einen Gesetzenetwirf erarbeitet.

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Der Aufruf zur Unterstützung des salafistischen Dschihadismus mit dem Ziel der Ausweitung des Islamischen Staats richtet sich besonders an junge Menschen. Sie werden größtenteils über das Internet und professionell gestaltete Informationsplattformen erreicht. Ein Austausch zwischen Interessierten und Vertreteren dieser Ideologie sowie auch über rechtsextremistisches Gedankengut, erfolgt oftmals über soziale Netzwerke, Chats, Foren und Propagandavideos. Eine solche „Sympathiewerbung“ ist aufgrund einer bestehenden Gesetzeslücke nach geltendem Recht bisher oftmals nicht strafbar. Justizminister Peter Biesenbach hat im Bundesrat eine Initiative Nordrhein-Westfalens vorgestellt, die diese Lücke schließen soll. Mit dem Gesetzentwurf soll entsprechend der Vorgabe der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung zur Bekämpfung terroristischer Propaganda, die zur einer wachsenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit geworden ist und auch mit Erfolg im Inland für Anhänger wirbt (so auch beim Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz), ein neuer Straftatbestand (§ 91 a StGB) eingeführt werden. Die Ausschüsse den Bundesrates werden den Vorschlag nun beraten.

 

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