
Neuregelung der Erbschaftsteuer
Länder sehen bei der Erbschaftsteuer noch Nachbesserungsbedarf
Die Erbschaftssteuer ist ein Gebot der Gerechtigkeit und der Wahrung des Zusammenhalts in unserer Gesellschaft. Der Zusammenhalt in einem Gemeinwesen ist besonders da gefährdet, wo Arm und Reich immer weiter auseinander driften.
(NRW-Finanzminister Walter-Borjans am 25.September 2015 im Bundesrat)
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 17.12.2014 umgesetzt werden. Das heißt, die Verschonung betrieblichen Vermögens muss verfassungsgemäß ausgestaltet und bis zum 30. Juni 2016 umgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, das zu verschonende Vermögen nach dem sogenannten Hauptzweck abzugrenzen. Jedes erwirtschaftete Gut würde dann der gewerblichen Tätigkeit dieses Betriebes zugeordnet. Die Länder halten das für kompliziert und wollen in großer Übereinstimmung an der bewährten Abgrenzung nach dem Verwaltungsvermögen festhalten. Diese Abgrenzung wurde vom Verfassungsgericht auch nicht beanstandet – und die Länder haben bereits einen konkreten Vorschlag vorgelegt, um die Regelungen noch zielgenauer und präziser zu formulieren.
Nachdem schon der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom Juni einen vertretbaren Kompromiss mit Blick auf Aufkommen und Belastung der steuerlichen Neuregelung andeutete, fiel der Kabinettsentwurf der Bundesregierung vom Juli dann vor allem bei den Großerwerben deutlich großzügiger aus. Die Forderungen des Bundesrates nähern sich nun per Saldo wieder dem Referentenentwurf an. Das scheint uns sachgerecht. Wichtig ist uns dabei auch, dass wir nicht nur auf die Großerwerbe schauen, sondern zugleich dafür sorgen, dass die bisherigen engen Voraussetzungen für eine 100%ige Steuerbefreiung fortgeführt werden. Nur so kann an der Vollbefreiung auch unter den verschärften Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts weiter festgehalten und das bisherige Aufkommen als Mindestbetrag auch für die Zukunft gesichert werden.
Kernpunkt der Kritik der Länder ist der Hauptzweckansatz als Abgrenzungskriterium für die Verschonung betrieblichen Vermögens. Der Hauptzweckansatz erfindet eine neue Betriebsvermögenskategorie. Für jedes Wirtschaftsgut müsste der Hauptzweck bestimmt werden, um das Wirtschaftsgut dann der gewerblichen Tätigkeit dieses Betriebes zuzuordnen. Eine Expertenanhörung im Landtag NRW hat diese Kritik bestätigt.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Herabsetzung der Prüfschwelle für die Bedürfnisprüfung. Die Prüfschwelle (Grenze) für das Einsetzen einer Bedürfnisprüfung beträgt 26 Mio. Euro pro Erwerb – unter bestimmten Voraussetzungen sogar 52 Mio Euro. Folge ist, dass ein Großteil der Erwerber ohne weitere Prüfung die Verschonung in Anspruch nehmen kann. Angestrebt wird eine Verringerung der Grenze, ab der eine Bedürfnisprüfung einsetzt.