
Kündigungsschutz für Mieter in der Corona-Krise
Erleichterungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Die eigene Wohnung ist gerade jetzt ein Rückzugsort, an dem sich derzeit viele Menschen verstärkt aufhalten oder sogar aufhalten müssen. Durch die weitreichende Einschränkung des öffentlichen Lebens und der wirtschaftlichen Betätigung geraten Menschen in finanzielle Engpässe. Zwar gewährt auch hier der Staat Grundsicherung und Hilfen bei der Kinderbetreuung, doch wird es dauern, bis diese Hilfe ankommt.
Wer seine Miete wegen Corona nicht zahlen kann, soll nicht fürchten müssen, bei Zahlungsverzug die Wohnung gekündigt zu bekommen. Das sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor, das der Bundesrat gebilligt hat. Die Regelung, die gleichermaßen für Wohn- und Gewerberäume gilt, ist zunächst bis zum 30. Juni befristet. Ein Moratorium gibt es auch für Dauerschuldverhältnisse, so dass wegen Corona säumige Menschen kein Abstellen von Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation befürchten müssen. Wer als Vermieter ein Wohnobjekt darlehensfinanziert hat und nun nicht mehr ausreichend Mietzahlungen erhält, bekommt die Möglichkeit, das Darlehen vorübergehend auszusetzen.
Im Insolvenzrecht verlängert das Gesetz Fristen für Insolvenzanträge, so dass keine Gefahr der – sonst strafbewehrten – Insolvenzverschleppung besteht. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften schafft das Gesetz vorübergehend die Möglichkeit, online, also präsenzlos, zu tagen und so erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.
Weitere Regelungen betreffen das Strafprozessrecht. Hier ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Er soll es den Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen zu können, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.